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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 267

1913 - Leipzig : Hahn
267 Bezirksvereins in £. Dieser ersucht die Stadtverordneten, dahin wirken zu wollen, daß die Dr.-Straße noch im kaufe dieses Jahres asphaltiert werde. Herr F. macht die Eingabe zur seinigen, worauf diese den zuständigen Aus- schüssen zur weiteren Behandlung überwiesen wird. Sodann macht der Vorsteher das Kollegium darauf aufmerksam, daß auf der Tagesordnung der nächsten Sitzung, welche bereits am 28./Y. stattfinde, die Wahl eines besoldeten Rats Mitgliedes stehe. Im Hinblick auf die Wichtigkeit dieses Gegenstandes sei das Erscheinen aller Stadtverordneten dringend erwünscht. Ferner teilt der Vorsitzende mit, es sei ein Ratsschreiben eingegangen, betreffend die diesjährigen Stadtverordnetenwahlen. Diese würden in der Woche vom \2. bis yi. November stattfinden. Das Kollegium werde in einer seiner nächsten Sitzungen in den betreffenden Wahlausschuß \2 Herren zu wählen haben, und zwar h Stadtverordnete und 8 Herren aus der Bürgerschaft. t. Der erste Punkt der Tagesordnung betrifft die Errichtung eines städtischen Brausebades. Den Bericht über die Ratsvorlage erstattet in eingehender weise Herr Stadtverordneter L. Er beantragt im Aufträge des Bauausfchusses, den Rat zu ersuchen, statt der geplanten \2 Zellen deren *5 Herrichten zu lasten, die Aus- und Ankleideräume entsprechend zu vermehren, für die einmalige Benutzung des Brausebades für eine Person nur yo pfg. statt ;5 pfg. erheben zu lassen, die Besoldung für den Wärter auf uoo Mark, für die Wartefrau auf 800 Mark festzusetzen und im übrigen die Ratsvorlage, welche einen Aufwand von 26 280,75 Mark erfordert, zu genehmigen. Das Kollegium tritt nach längerer Aussprache diesen Anträgen bei. 2. Das Kollegium faßt einstimmig den Beschluß, das Gesuch des Allge- meinen Turnvereins zu L. wegen leihweiser unentgeltlicher Überlassung des freien Platzes zwischen der A.- und M.-Straße zur Errichtung einer Turnhalle und zur Herstellung eines Turnplatzes auf die Dauer von 25 Jahren zu genehmigen und den Rat um dessen Zustimmung zu ersuchen. Der Berichterstatter, Herr vr. med. T., führt aus, daß der genannte Verein nicht ausreichende Mittel besitze, um einen für seine Bedürfnisse geeigneten Platz käuflich zu erwerben. Der wert gymnastischer Übungen für die Jugend sei in neuester Zeit zur vollen Anerkennung gekommen. Mit Hilfe des Turnens solle unser Geschlecht zu Kraft, Gesundheit, Ausdauer und Gemeinsinn erzogen werden. Man habe auch die Wahrnehmung gemacht, daß sich die Turnerschaft von einseitigen Parieibestrebungen fernhalte und daß sie treu zu Kaiser und Reich, zu König und Vaterland stehe. Der Allgemeine Turnverein ver- folge einen gemeinnützigen Zweck und verdiene daher, von der Stadt unter- stützt zu werden. Der betreffende Platz sei vor der äußeren Ostvorstadt gelegen, und an eine Parzellierung desselben zu Bauplätzen könne wohl für lange Zeit noch nicht gedacht werden. Der Allgemeine Turnverein habe dem Kollegium auch bereits die Bau- und kagepläne der Turnhalle, eines Wirtschaftsgebäudes und einiger Nebengebäude eingereicht. Alle diese Bauten würden von dem genannten verein auf eigene Kosten aufgeführt und nach Ablauf der 25 Jahre abgebrochen werden, falls die Stadt ihre Genehmigung nicht verlängere. Dem

2. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 386

1913 - Leipzig : Hahn
386 Einige Wochen vergingen, und Schmidt wartete sehnsüchtig auf einen Bescheid. Endlich erhielt er die Nachricht, daß der verklagte von der zweiten Zivilkammer des Landgerichtes, die aus drei Richtern besteht, zur Zahlung einer Entschädigungssumme von 5000 Ji, außerdem zur Tragung aller bisher ent- standenen Rosten verurteilt worden sei. Richter beruhigte sich jedoch bei diesem Urteile nicht. Er blieb bei der Ansicht, daß Schmidts Erfindung vor der Patentierung offenkundig geworden fei. Um, wie er sagte, dem „Rechte zu seinem Rechte" zu verhelfen, legte er Berufung e,n beim Gberlandesgerichte zu Dresden, dem obersten sächsischen Gerichtshöfe. Dieses Gericht, bei dem das Urteil von fünf Richtern gefällt wird, entschied, Richter sei zur Zahlung einer Summe von 2450 Ji an Schmidr verpflichtet. Obwohl auch das Gberlandesgericht unserem Schmidt Recht gegeben hatte war er doch mit dem Urteile dieses Gerichtshofes nicht ganz zufrieden. Lfattr doch das Landgericht den verklagten zur Zahlung einer Summe von 5000 Ji verurteilt, während das Gberlandesgericht die Entschädigungssumme auf nur 2450 Ji festgesetzt hatte. Der Rechtsanwalt, der die Angelegenheit unseres Schmidt beim Gberlandesgericht vertreten hatte, riet dem Kläger, beim Reichs- gerichte Revision gegen das Urteil des Gberlandesgerichtes einzulegen. Die Revision sei zulässig, da der wert, um welchen sich Schmidt durch das Urteil der Berufungsinstanz verkürzt glaube, den Betrag von 2500 Ji übersteige und da das Patentgesetz nicht richtig angewendet worden sei. Die Revision habe große Aussicht auf Erfolg. Schinidt befolgte auch diesmal den Rat seines Rechts- anwaltes und legte Revision ein. So kam die Streitsache vor das Reichsgericht, das seinen Sitz in Leipzig hat. Ein aus sieben Richtern (Reichsgerichtsräten) gebildeter Zivilsenat des Reichsgerichts beschäftigte sich nun eingehend mit dem Rechtsstreite. Er hob das Urteil des Gberlandesgerichtes auf und verwies die Sache zur anderweilen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Letzteres verurteilte nunmehr nach nochmaliger Verhandlung den ver- klagten zur Zahlung einer Summe von 4500 Ji. So war denn der Rechtsstreit, der bereits über ein Jahr dauerte, endgültig zugunsten Schmidts entschieden. Richter mußte außer der Entschädigungssumme noch die ziemlich hohen Rosten des Gerichtsverfahrens zahlen; Schmidt aber konnte sich nun der Früchte seines Fleißes und Nachdenkens unangefochten erfreuen. A. Hau«. 162. De Keimung ahn Wirt. „Gun Morgen, Herr Avlat, mi is do wat passiert, mi hett dor up de Strat so'n unverschämtes Dirt von Köter in de Beinen beten un mi en Stück ut mine Büxen reten. Dat is 'ne ganze nige Hos', und ick wull Sei dat bloß mal fragen, ob ick den Kirl nich künn verklagen, de so'n bettchen Hund lett los'

3. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 388

1913 - Leipzig : Hahn
388 3arnm seine Schritte sofort zum krause des Friedensrichters, trug diesem bet* Fall vor und verlangte, daß ihm Genugtuung für den Schimpf werde. Bedächtig machte der Friedensrichter, ein ehrwürdiger perr in weißem Barte, die Eintragungen in fein Buch und bestimmte dann einen Tag, an kern er mit dem Kläger Kurz und dem Beschuldigten Vogt „die Sühne ver- buchen wolle". Nachdem Kurz noch die Ladung zu diesem Sühnetermine ent- gegengenommen hatte, konnte er seinen Geschäften weiter nachgehen. Dem allznhitzigen Vogt aber brachte der Postbote am nächsten Tage ein mit einem Umtsfiegel verfchlossens Schreiben ins paus, das folgenden Wortlaut hatte: An den Schlossermeister perrn Gottlob Vogt in Neuberg. von dem Schlossermeister perrn Robert Kurz ist die Abhaltung eines Sühne» Versuchs mit Ihnen beantragt worden unter dem Anführen, daß Sie den Kläger am 2?. März d. I. vormittags gegen \\ Uhr auf der Kirchstraße mit Schimpf» »orten beleidigt haben. Ich habe die Verhandlung auf den 4. April t90t vormittags jo Uhr anberaumt. Sie werden geladen, zu der Verhandlung in meiner Wohnung, Paupt» ftraße \5, pünktlich und persönlich zu erscheinen oder eine Behinderung am Erscheinen spätestens am Tage vor der Verhandlung mir anzuzeigen. Für den Unterlassungsfall wird Ihnen hiermit eine Geldstrafe von zwei Mark angedroht, welche verwirkt ist, wenn Sie bei der Verhandlung ohne rechtzeitige Entschuldigung ausgeblieben sind. Neuberg, den 27. März *90*. Der Friedensrichter. Böhme. Vogt war denn doch einigermaßen erschrocken, als er las und merkte, daß Kurz die Beleidigung nicht auf sich fitzen lassen wollte. Der Groll über die entgangene Arbeit ließ ihn jedoch fein Unrecht noch nicht klar erkennen. Ais der Tag der Sühneverhandlung kam, überlegte Vogt, ob er gehen oder lieber die zwei Mark Strafe für unentfchuldigtes Ausbleiben zahlen sollte. Vder sollte er eine Ausrede gebrauchen, um dem verhaßten Kurz nicht gegen- übertreten zu müssen? Schließlich machte er sich doch auf den weg und fand Kurz schon beim Friedensrichter vor. Kurz erzählte noch einmal den Vorfall und verlangte, daß Vogt die Beleidigung widerrufen und außerdem eine Geld- buße an die Armenkasse zahlen sollte; wieviel, solle dem Friedensrichter überlassen sein, von einer öffentlichen Ehrenerklärung im Amtsblatts wolle er absehen. Erft versuchte Vogt zu leugnen. Er habe die beleidigenden Worte über- hanpr nicht gesprochen. Doch Kurz machte ihn darauf aufmerksam, daß es ja an Ghrenzcugen nicht gefehlt habe. Da wurde Vogt kleinlaut und erklärte sich zum widerruf bereit. Doch werde er auf keinen Fall eine Geldbuße zahlen. Kurz werde schon wissen, daß er mit einem Kirchenvorstandsmitglied oft beisammen ge- sessen habe, und dieses habe bei der Vergebung der Arbeiten ein gewichtiges Wort gehabt. Nun bestand Kurz erst recht darauf, daß Vogt eine Strafsumme zahlen müsse. Auch der Friedensrichter macbte Vogt aufmerksam, er habe gegen §

4. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 389

1913 - Leipzig : Hahn
389 und § ;ss des Strafgesetzbuches verstoßen und werde vom Gerichte sicher verurteil' werden, was er aber dann an Strafe und an Gerichtskosten zu zahlen haben wurde, werde weit höher fein als die von ihm geforderte Geldbuße. Des hartnäckige Vogt jedoch bestand auf feiner Weigerung, und so verlief der Sühne- termin, ahne daß man sich geeinigt hatte. Kurz überlegte sich, ob es nicht bester wäre, die Sache nun ruhen zu lasten, wurden aber feine Neider nicht glauben, daß wirklich etwas wahres an den Beschuldigungen Vogts wäre? Und sollte er sich ungestraft beleidigen lasten? Nein und abermals nein! Seine angegriffene Ehre verlangte eine Sühne. Am nächsten Morgen schon setzte er sich hin, fertigte eine Klageschrift gegen Vogt an und adressierte sie an das König!. Amtsgericht. Diesem Schrift- stücke legte er eine Bescheinigung des Friedensrichters über die erfolglos versucht« Sühne bei. wenige Tage danach ging dem Beschuldigten Vogt vom Gericht eine Abschrift der Klage zu mit der Aufforderung, er solle sich innerhalb vier- zehn Tagen äußern. Er zog es aber vor zu schweigen. Nicht lange nach Ab- lauf der vierzehn Tage wurden beide, Kurz und Vogt, vor das Schöffengericht geladen. Dieses fetzt sich zusammen aus einem Amtsrichter als dem Vorsitzenden und zwei angesehenen Bürgern der Stadt, denen das Ehrenamt eines Schöffen übertragen wurde. In der Hauptoerhaudlung las der Vorsitzende die Anklage aus dem Lröffnungsbefchluß vor und forderte den Angeklagten Vogt auf, sich hierüber zu erklären. Vogt suchte seine Äußerung als ganz harmlos hinzustellen. Lin Zeuge, der ebenfalls vernommen wurde, bestätigte jedoch alle Angaben des Kurz. Auch dar Kirchenvorstandsmitglied wurde verhört, und es ergab sich, daß sein Verkehr mit Meister Kurz gar keinen Linfluß auf die Vergebung der Arbeiten gehabt hatte. Das Schöffengericht zog sich zur Beratung zurück. Dann ver- kündete der Amtsrichter das Urteil. Vogt wurde zu einer Geldstrafe von 50 und zur Tragung der Kosten verurteilt. Die Kosten stellten sich, wie er nach- träglich erfuhr, auf 26,50 M. wären die Parteien durch Rechtsanwälte ver- treten gewesen, so würde der Kostenbetrag nicht unerheblich höher gewesen sein. Vogt war wütend; doch einsichtige Freunde rieten ihm, keine weiteren Schritte in der Angelegenheit zu tun. Außer neuem Ärger werde er nur noch größere Geldkosten haben. Darum sah er von einer Berufung an das Land- gericht ab. Es dauerte aber lange Zeit, ehe er sich mit Kurz versöhnte und einsah, wie gut es gewesen wäre, wenn er seine Zunge bester im Zaume ge- halten hätte. Erich Wallher. 164. Mit einem Scheine des Rechts. Ein Bild aus dem Berliner Handwerkerleben. „üfto, Mutter, endlich! 's war aber auch heechste Zeit, daß wir au§ de Tinte kamen. Und nu Kopp hoch, Olle — hier is Kies wie Heu!" Meister Kern griff in die rechte Tasche seines Überziehers, dem marr ansah, daß er schon einige Sommer hatte kommen und gehen sehen, und legte dann bedächtig einen ansehnlichen Leinwandbeutel auf deu Tisch. Wohlgefällig strich er mit der schwieligen Hand über das runde Ding „Sechshundert Mark, Olle, und bar Geld. Een nobler Herr, Hen Wiesling, un jut mit ihm arbeiten. Dat muß ihm der Neid lassen."

5. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 181

1913 - Leipzig : Hahn
181 4) Schiedsgerichte zu errichten, welche berufen sind, Streitigkeiten zwischen Jnnungsmitgliedern und ihren Gesellen (Gehilfen) und Arbeitern an Stelle der sonst zuständigen Behörden zu entscheiden; 5) zur Förderung des Gewerbebetriebs der Jnnungsmitglieder einen gemein- schaftlichen Geschäftsbetrieb einzurichten. Z 86. Die Innungen können unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Ver- bindlichkeiten haftet den Gläubigern nur ihr Vermögen. 8 95. Die bei den Jnnungsmitgliedern beschäftigten Gesellen (Gehilferr) nehmen an der Erfüllung der Aufgaben der Innung und an ihrer Verwaltung teil, soweit dies durch Gesetz oder Statut bestimmt ist. Sie wählen zu diesem Zwecke den Gesellenausschuß. Der Gesellenausschuß ist bei der Regelung des Lehrlingswesens und bei der Gesellenprüfung, sowie bei der Begründung und Verwaltung aller Einrichtungen zu beteiligen, für welche die Gesellen (Gehilfen) Beiträge entrichten oder eine be- sondere Mühewaltung übernehmen, oder welche zu ihrer Unterstützung bestimmt sind. b) Zwangsinnungen. § 100. Zur Wahrnehmung der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Handwerke gleicher oder verwandter Art ist durch die höhere Verwaltungsbehörde auf Antrag Beteiligter anzuordnen, daß innerhalb eines bestimmten Bezirkes sämt- liche Gewerbetreibende, welche das gleiche Handwerk oder verwandte Handwerke ausüben, einer neu zu errichtenden Innung (Zwangsinnung) als Mitglieder anzu- gehören haben, wenn 1) die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden der Einführung des Bei- trittszwanges zustimmt, 2) der Bezirk der Innung so abgegrenzt ist, daß kein Mitglied durch die Entfernung seines Wohnorts vom Sitze der Innung behindert wird, am Genossenschaftsleben teilzunehmen und die Jnnungseinrichtungen zu be- nutzen, und 3) die Zahl der im Bezirke vorhandenen beteiligten Handwerker zur Bildung einer leistungsfähigen Innung ausreicht. Ii. Jnnungsausschüsse. 8 101. Für alle oder mehrere derselben Aufsichtsbehörde unterstehenden In- nungen kann ein gemeinsamer Jnnungsausschuß gebildet werden. Diesem liegt die Vertretung der gemeinsamen Interessen der beteiligten Innungen ob. Außerdem können ihm Rechte und Pflichten der beteiligten Innungen übertragen werden. Iii. Handwerkskammern. 8 103. Zur Vertretung der Interessen des Handwerkes ihres Bezirkes sind Handwerkskammern zu errichten. 8 103 a. Die Mitglieder werden gewählt: 1) von den Handwerkerinnungen, welche im Bezirke der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl der Jnnungsmitglieder, 8) von denjenigen Gewerbevereinen und sonstigen Vereinigungen, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Handwerkes verfolgen, mindestens zur Hälfte ihrer Mitglieder aus Handwerkern bestehen und im Bezirke der Handwerkskammer ihren Sitz haben, aus der Zahl ihrer Mitglieder, so- weit denselben nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die Wählbarkeit zusteht. Mitglieder, welche einer Innung angehören und nicht Hand- werker sind, dürfen an der Wahl nicht beteiligt werden. § 103«. Der Handwerkskammer liegt insbesondere ob: 1) die nähere Regelung des Lehrlingswesens; 2) die Durchführung der für das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften zu überwachen; 3) die Staats- und Gemeindebehörden in der Förderung des Handwerkes durch thatsächliche Mitteilungen und Erstattung von Gutachten über Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerkes berühren;

6. Lesebuch nebst fachkundlichen Anhängen für Fortbildungs-, Fach- und Gewerbeschulen - S. 268

1913 - Leipzig : Hahn
268 Allgemeinen Turnverein solle auch das Vorkaufsrecht auf betreffenden Platz, falls dieses gewünscht würde, vorbehalten bleiben. Jedenfalls werde man seinerzeit seitens der Stadt mäßige Forderungen stellen. 3. Herr Stadtverordneter £., Vorsitzender des Steuerausschusses, berichtet über einen Antrag des Rates, nach welchem im {. Steuertermin 65°/(j des Normalsatzes der städtischen Steuer erhoben werden sollen. Für den 2. Termin sei die Erhebung von 50% vorgesehen. Diese Höhe der Steuersätze sei schon seit längeren Jahren üblich. Man könne damit die im Haushalt- plan vorgesehenen Ausgaben ausreichend decken. — Lin Antrag auf Erhebung von nur 6o°/0 des Normalsatzes für den Termin findet keine ausreichende Unterstützung. Die Ratsvorlage wird gegen ^ Stimmen angenommen. 4. Als nächster Punkt steht der Abbruch der F I e i s ch e r h a l l e am B.<Platze auf der Tagesordnung. Den Bericht über die Ratsvorlage gibt Herr Fabrikant An. Die Halle erweist sich als überflüssig, nachdem die Zentralmarkthalle eröffnet worden ist. Den Abbruch will die Firma D. über- nehmen. Die Stadt soll eine Entschädigung von 2500 Mark erhalten. Aus dem Platze gedenkt der hiesige Gewerbeverein eine dauernde Gewerbe- ausstellung zu errichten. Die eingereichten Pläne haben die Zustimmung des Rates gefunden. Der Platz bleibt Eigentum der Stadt, die Ausstellung soll dem Publikum gegen einen geringen Eintrittspreis die neuesten Erfindungen auf dem Gebiete des Gewerbewesens vorführen. Der Herr Berichterstatter be- leuchtet die Vorlage des Rates eingehend nach der finanziellen Seite hin und hebt auch die Bedeutung einer Gewerbeausstellung für die Entwicklung des Gewerbewesens gebührend hervor. Die Ratsvorlage wird nach längerer Be- sprechung einstimmig angenommen. b. Bericht des Bau-, Ökonomie-, verfaffungs- und Finanzansschuffes über die Vorlage des Rates, betreffend den Entwurf eines Grtsgesetzes über die Erbauung von Wohnhäusern auf den im Plane 1?. B. i0^ünb mit I bis Vi bezeichneten und rotgetuschten Baublöcken in L.-E. — Drucksache Nr. 49a/*900. Den Bericht erstattet Herr Stadtverordneter Sch. Die Ausschüffe erklären sich allenthalben mit dem Entwürfe des Rates einverstanden. Eine Aussprache findet nicht statt. vorgelesen, genehmigt, unterschrieben. Dr\ 3., Schriftführer. Rechtsanwalt Ir., Vorsitzender. £U‘ | Stadtverordnete. Pie Kirchliche Gemeinde. wo zwei oder drei versammelt sind in meinem Namen, da bin ich mitten unter ihnen. Matih. is. 20. 115. Aus dem Konfirmationsgelübde Kaiser Wilhelms I. vom 8. Juni 1815. „Ich will dem Glauben der Christen, für den ich mich jetzt bekenne, immer treu bleiben, ihn jederzeit in Ehren halten und mein Herz immer mehr für ihn zu erwärmen suchen.

7. Teil 1 - S. 32

1915 - Berlin : Heymann
32 E. Rarwiese Truppe, sondern auch die bei ihr eingezogenen Reservisten und Landwehr- leute und aus diesen gebildete selbständige Reserveformationen an größere, der Wirklichkeit sich nähernde Verhältnisse in meist unbekanntem Gelände zu gewöhnen, verbunden mit starken Märschen und häufigen: Biwakieren. Für die höheren Führer, die im Standort durch Abhaltung von Kriegsspielübungen eine ständige Fortbildung erfahren, bietet das Manöver Gelegenheit, sich weiter praktisch auszubilden und die richtigen Entschlüsse für Befehle aller Art auf Grund unmittelbarer Eindrücke und unberechenbarer Zufälligkeiten zu fassen. Es liegt auf der Zand, daß das im ersten Dienstjahre von den jungen Soldaten Erlernte noch manche Lücke aufweist. Sie auszufüllen, die Schieß- fertigkeit zu fördern und die Besten zu Unterführern heranzubilden, vor allem aber den Mann für sein weiteres Leben im Beurlanbtenstand dauernd für den sofortigen Dienst im Heere brauchbar zu erhalten, das ist der Zweck des zweiten, oder bei den berittenen Truppen des dritten Dienstjahres. Das Kriegsministerium ist die oberste Militärverwaltnngsbehörde des deutschen Reichsheeres, ausgenommen die Kontingente von Bayern, Sachsen und Württemberg, also im Sinne der Gesetze: „Oberste Reichs- behörde", und vertritt als solche den Reichs- (Militär-) Fiskus. Im Kriegsministerium werden die Verwaltungsvorschriften ausge- arbeitet, soweit nötig in Verbindung mit den übrigen Reichsbehörden und dem Rechnungshof des Deutschen Reichs festgestellt und bekanntgegeben. Dem Kriegsministerium sind als Aufsichtsorgane für bestimmte Gebiete einzelne Behörden oder Personen unmittelbar unterstellt. So z. B. die Inspektion der Infanterieschulen für die Infanterieschießschule, die Militär- turnanstalt, die Unteroffizierschulen und -Vorschulen sowie die Militär-Knaben- Erziehungsanstalt, ferner die Inspektion des Maschinengewehrwesens u. a. — Eine besondere Stellung als unmittelbares Organ des Kriegsministeriums mit sehr umfangreicher Verwaltungstätigkeit hat die Feldzeugmeisterei. llnter ihren Wirkungsbereich fallen die Inspektion der technischen Institute der Infanterie, der Artillerie und des Trains sowie die diesen unterstellten Fabriken und Depots. Zu den Behörden mit Oberaufsichts- und Aufsichtsbefugnissen ge- hören u. a. der Große Generalstab und die verschiedenen General- inspektionen, wie z. B. die der Fußartillerie, des Ingenieur- und pionier- korps und der Festungen, des Militärverkehrswesens und die des Militär- Erziehungs- und -Bildungswesens. Erstreckt sich der Wirkungskreis dieser obersten Waffenbehörden auf die ganze Armee, so ist der Wirkungskreis der Armeeinspektionen, der General- kommandos, Intendanturen und der Sanitätsämter ein örtlich begrenzter. Zu den ausführenden (meist örtlichen) Behörden gehören die Militär- gerichte höherer Ordnung, die Gouvernements und Kommandanturen, die Truppenteile, Bezirkskommandos, die Kriegsakademie, die Kaiser- Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen, die Militär- technische Akademie, die Militär-Veterinär-Akademie, die Proviant- und Lekleidungsämter und viele andere.

8. Teil 1 - S. 160

1915 - Berlin : Heymann
(60 Raimund Köhler Bauten können auch weit ab von: eigentlichen Kriegsschauplatz unternoininen iverden durch Flieger oder durch feinde, denen es gelungen ist, nach Kriegs- ausbruch unbemerkt im Lande zu verbleiben. Vom Tage der Mobilmachung ab werden daher alle Eisenbahnbrücken, -tunnel, -Übergänge, die wichtigeren Bahnhöfe und die in Betracht kommenden Kanalbauten militärisch oder- polizeilich bewacht. Ebenso stehen die großen Telegraphenämter unter militärischer oder polizeilicher Bedeckung. Zur Unterstützung des Militärs, das an andern Stellen dringender gebraucht wird, und der während des Krieges vielfach über das gewöhnliche Maß hinaus in Anspruch genommenen Polizeiorgane haben sich vielfach militärfreie Bürger als polizeiliche pilfs- beamte den Gemeinden zur Verfügung gestellt (Mitglieder von Krieger- vereinen, Schützenvereinen usw.). Darüber hinaus soll jeder, der mit der Eisenbahn reist, sein Augenmerk auf die Übergänge, Tunnel, Brücken richten und so im Interesse aller zur Verhütung von Anschlägen auf diese wichtigen Bauten mitwirken. Via. Eine Einrichtung, die weniger unmittelbar der Kriegführung als vielmehr dem Privatinteresse der kämpfenden Truppen selbst dient, ist die Feldpost. Sie stellt die Verbindung zwischen den Soldaten im Felde mit deren Familien her, und indenr sie hierdurch den Mut des einzelnen und die allgemeine Stimmung des peeres hebt, ist ihre Tätigkeit von großer Be- deutung für den kriegerischen Erfolg. Denn wenn sich etwa gleich starke Armeen gegenüberstehen, so hat noch immer diejenige den Sieg davon- getragen, die der andern moralisch überlegen war. Der kleinste Truppenverband, dem eine Feldpostexpedition zugeteilt wird, ist die Division. Außerdem ist auch bei jedem Armee-Oberkommando eine Feldpostexpedition vorhanden. Die Feldpostexpeditionen der Divisionen unterstehen dem Feldpostamt des betreffenden Armeekorps. Diese Feld- postämter sind dem Armee-Postdirektor beim Armee-Oberkommando unter- stellt, der außerdem den Dienst der bei dem Oberkommando eingerichteten Feldpostexpedition zu beaufsichtigen hat. Die oberste Leitung des Feld- postwesens auf dem Kriegsschauplätze liegt bei dem Feld-Oberpostmeister, denr auch die Oberleitung des Feldpostamts für das Große Hauptquartier obliegt. Er hat in allen posttechnischen Fragen den Weisungen des Reichs-Postamts in Berlin Folge zu leisten. b. Dies ist das postalische Unterordnungsverhältnis. Außerdem hat jede Feldpostdienststelle auch noch ihre militärischen Vorgesetzten. Dies ist für den Feld-Oberpostmeister der General-Etappen-Inspekteur, für die Armee- postdirektoren der Lhef des Generalstabs der betreffenden Armee oder deren Ltapxen-Infpekteur, für die Feldpostämter bei den Armeekorps der Lhef des Stabes des Armeekorps, für dasjenige im Großen Hauptquartier der General-Ouartiermeister, für die Feldexpeditionen der Divisionen der Divisionskommandeur, für diejenigen bei den Armee-Oberkommandos der Ober-Ouartiermeister der betreffenden Armee. Durch die Feldpost werden in Militärdienstangelegenheiten Postsendun- gen jeder Art, außer Rachnahmesendungen, Postaufträgen und Briefen mit Zustellungsurkunde, befördert. In Privatangelegenheiten der veeres-

9. Teil 1 - S. 211

1915 - Berlin : Heymann
Vili Krieg und Recht. Doti Professor Dr. Ld. Heilfron in Lharlottenburg. A. Der deutsche Staatsbürger hn Schutze des Rechts. I. Rechte und pflichten des deutschen Staatsbürgers. Das Deutsche Reich ist ein Bundesstaat, d. h. ein selbständiges Staats- gebilde, das sich über den 25 Einzelstaaten und dein Reichsland Elsaß- Lothringen erhebt. Jeder im Inlande wohnhafte Deutsche ist daher gleich- zeitig Untertan des Reichs („Deutscher") und eines Bundesstaats (preußischer, bayerischer usw. „Staatsbürger"); in den Kolonien ist eine „unmittelbare" Reichsangehörigkeit für Ausländer und Schutzgenossen zugelassen. Diesem doppelten Untertaneiwerhältnis entsprechend hat jeder Deutsche in der Regel Rechte und Pflichten gegenüber dem Reich und gegenüber seinem peimatstaat. Das Untertanenverhältnis gegenüber dem Reich wird durch die Reichsverfassung („Rb.") und die Reichsgesetze („Rg."), gegen- über dem peimatstaat durch die Staatsverfassung und die Staatsgesetze bestimmt, in Preußen durch die Berfassungsurkunde („Prbu.") und die preußischen Gesetze („prg."). a. Staatsbürgerliche Rechte. 1. Rechtsstellung im Inlande. a) Rb. Art. Zi bestimmt: „Für ganz Deutschland besteht ein gemein- sames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Untertan, Staats- bürger) eines jeden Bundesstaats in jedem anderen Bundesstaat als In- länder zu behandeln . . . ist." hiernach stehen alle Deutschen im Inlande hinsichtlich ihrer rechtlichen Behandlung gleich. Ein Badenser kann sich in Berlin niederlassen und dort Grundstücke erwerben; ein in München lebender Preuße wählt dort zum Reichstag (aber, solange er sich nicht hat als Bayer „aufnehmen" lassen, nicht zur bayerischen Kammer der Abgeordneten). b) In früherer Zeit vereinigte sich die gesamte Staatsgewalt in dem Landesherrn, die dieser nach seinem Ermessen auszuüben berechtigt war (absolute Monarchie). Seit der Mitte des 19. Jahrhunderts sind in fast allen, auch den durch einen Monarchen regierten Kulturländern die Staats- bürger in mehr oder weniger umfangreichem Maße zur Mitwirkung bei der

10. Teil 1 - S. 217

1915 - Berlin : Heymann
Vili Krieg und Rechi 2\7 zur Feststellung dieser Übergriffe beim Reichsamt des Innern eingerichtet worden ist. £)ter sind alle derartigen Fälle anzumelden, damit beim Friedens- schluß bei Bemessung der Höhe der Kriegsentschädigung der Umfang der den Reichsangehörigen zugefügten Schädigungen übersehen werden kann. 6. Der Einfluss des Arieges auf das Recht. I. Die Erklärung des Ariegszustandes. a. Form. 1. Rv. Art. 68 bestimmt: „Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären." Demgemäß verfügt die Kaiserliche Verordnung vom z^.Iuli „Das Reichsgebiet ausschließlich der Königlich Bayerischen Gebietsteile wird hierdurch in Kriegszustand erklärt." Gleichzeitig erging eine gleichlautende Verordnung des Königs von Bayern. Diese Besonder- heit beruht auf dem Bündnisvertrag Bayerns mit dem Norddeutschen Bunde vom 2z. November ^870, wonach Rv. Art. 68 auf Bayern keine Anwendung findet, das bayerische Heer im Frieden einen in sich geschlossenen Bestandteil bildet und erst im Kriege unter den Befehl des Kaisers tritt. 2. Die Art der Verkündung richtet sich, da das in Art. 68 Rv. in Aussicht genommene Reichsgesetz noch nicht erlassen ist, nach dem j)rg. über den Belagerungszustand vom 4. Juni \85\. Danach soll der Kriegs- zustand bei Trommelschlag oder Trompetenschall verkündet und außerdem durch Anschlag und Veröffentlichung in den Zeitungen zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden. Bei allgemeiner Erklärung des Kriegszustandes ist die Verkündung bei Trommelschlag und Trompetenschall bedeutungslos; sie war für eine frühere, nicht über ein ausgebildetes Veröffentlichungs- wesen verfügende Zeit bestimmt und ist immer nur an einzelnen Orten durchführbar. b. Wirkungen der Erklärung des Kriegszustandes. 1. Mit der Erklärung des Kriegszustandes geht die vollziehende Gewalt an die Militärbefehlshaber über; ihren Anordnungen und Aufträgen haben die Zivilverwaltungs- und die Gemeindebehörden Folge zu leisten. Diese Folge des Kriegszustandes tritt für das ganze Gebiet ein, für das er erklärt ist, gegenwärtig also für das gesamte Reichsgebiet. Gleich- zeitig treten gewisse erhöhte Strafen für bestimmte gemeingefährliche ver- brechen in Kraft; insbesondere werden die schwersten Fälle von Hoch- und Landesverrat, Brandstiftung, Herbeiführung einer Überschwemmung oder Strandung, soweit in Friedenszeilen auf lebenslängliches Zuchthaus zu erkennen gewesen wäre, mit dem Tode bestraft (Egstgb. § 4); Gefängnis bis zu einem Jahre droht unter anderm Personen, die in Beziehung auf Zahl, Marschrichtung oder Siege der Feinde wissentlich falsche Gerüchte aus- streuen oder verbreiten oder ein vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes verbot (z. B. der öffentlichen Besprechung militärischer Angelegenheiten) übertreten.
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